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   BGH, 01.03.1973 - III ZR 176/69   

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https://dejure.org/1973,2953
BGH, 01.03.1973 - III ZR 176/69 (https://dejure.org/1973,2953)
BGH, Entscheidung vom 01.03.1973 - III ZR 176/69 (https://dejure.org/1973,2953)
BGH, Entscheidung vom 01. März 1973 - III ZR 176/69 (https://dejure.org/1973,2953)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Enteignende Wirkung eines Zustimmungsgesetzes zum österreichischen Vermögensvertrag - Richtiger Rechtsweg bei Geltendmachung von durch mündliche Zusage eines Staatssekretärs gewährten Subventionen - Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung von Zusagen des ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (39)

  • BGH, 14.12.1955 - IV ZR 6/55

    Italienischer Friedensvertrag. Forderungsverzicht

    Auszug aus BGH, 01.03.1973 - III ZR 176/69
    Für die Verzichtsklauseln ist anerkannt, daß die Alliierten eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungskraft Deutschlands durch Forderungen der ehemals mit dem Reich verbündeten Staaten und deren Staatsangehörigen verhindern wollten, um ihre eigenen Forderungen und die ihrer Staatsbürger um so besser verwirklichen zu können (so der IV. Zivilsenat in BGHZ 19, 258, 265 für Art. 77 Abs. 4 des italienischen Friedensvertrages; Menzel, Die Forderungsverzichtsklauseln gegenüber Deutschland in den Friedensverträgen von 1947, erschienen 1955, S. 21-23 für die Friedensverträge mit Ungarn und Rumänien - Menzel interpretiert S. 17-21 Verzichtsklauseln allerdings auch als Sanktionen gegenüber den ehemaligen Verbündeten Deutschlands).

    Das bedeutet aber, daß die Alliierten von Österreich den Verzicht ausschließlich in ihrem Interesse verlangten; der Verzicht sollte nicht zu einer im Interesse des Schuldners liegenden Bereicherung führen (BGHZ 19, 258, 265).

    Auch wenn man mit einer weit verbreiteten Meinung annimmt, die von der Verzichtsklausel erfaßten Forderungen seien mit voller bürgerlichrechtlicher Wirkung gegenüber den deutschen Schuldnern erloschen, obschon der Staatsvertrag ohne Mitwirkung Deutschlands abgeschlossen worden ist (vgl. Urteil des II. Zivilsenats in BGHZ 16, 207, 210 f; Urteile des IV. Zivilsenats in LM Nr. 2 zum österreichischen Staatsvertrag, LM Nr. 1 zum ungarischen Friedensvertrag und in LM Nr. 1 zum rumänischen Friedensvertrag; Seidl/Hohenveldern in Entschädigungspflicht der Bundesrepublik für reparationsentzogenes Auslandsvermögen, 1962, S. 79 f m.w.N.; Menzel a.a.O. S. 23, 27, 29 ff, 39; a.A. Wilmanns BB 1955, 820; Veiter a.a.O. S. 60 ff m.w.N.; Gurski, Deutsches Devisenrecht, a.a.O. Art. 5 LondSchAbk Anm. 41 b S. 230 a; offengelassen in BGHZ 19, 258, 266), so war damit die Rechtslage noch nicht abschließend und endgültig geregelt.

    Darin findet die angloamerikanische Übung ihren Ausdruck, weitgefaßte Rechtsnormen zu schaffen und es ihrer praktischen Handhabung zu überlassen, den Anwendungsbereich den gegebenen Durchführungsmöglichkeiten gemäß abzugrenzen (vgl. BGHZ 19, 258, 265; Gurski BB 1954, 909).

    Insoweit standen die Forderungen entgegen der von der Revision vertretenen Meinung zur Disposition des deutschen Gesetzgebers (vgl. auch BGHZ 19, 258, 266; Gurski, Deutsches Devisenrecht, a.a.O. Art. 5 LondSchAbk Rn. 34 und 41 b, S. 216 a und 230, 230 a; derselbe AWD 1958, 140, 141; vgl. ferner die Ausführungen Dr. van Scherpenbergs in der Bundestagsdebatte vom 9. Mai 1958, Verhandlungen des Deutschen Bundestags, Stenographische Berichte, Bd. 40 S. 1587 unter C und D).

  • BGH, 12.07.1971 - III ZR 252/68

    Rechtsweg für Streit aus Anbauverträgen

    Auszug aus BGH, 01.03.1973 - III ZR 176/69
    Ob eine Vereinbarung, Verpflichtungserklärung oder Zusage dem öffentlichen oder privaten Recht zuzuordnen ist, entscheidet sich nach dem Gegenstand, auf den sie sich bezieht (BGHZ 35, 69, 71; 32, 214, 215 f; 56, 365, 368, 371; BGH NJW 1972, 585; BGH MDR 1973, 127).

    Bei der rechtlichen Einordnung einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 56, 365, 371 ff; MDR 1973, 127) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 22, 138) auf den Gesamtcharakter der zwischen den Parteien getroffenen Abmachung und die Art des Zusammenhangs der Vereinbarung mit einem zwischen ihnen bestehenden, erstrebten oder in Zukunft möglichen öffentlich-rechtlichen Verhältnis abzustellen.

  • BVerfG, 03.03.1965 - 1 BvR 208/59

    Beurkundungsbefugnis

    Auszug aus BGH, 01.03.1973 - III ZR 176/69
    Danach erstreckt sich die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG auf öffentlich-rechtlich geprägte Rechtspositionen, wenn sie derjenigen des (Sach-)Eigentümers so nahe kommen und so stark sind, daß ihre ersatzlose Entziehung dem rechtsstaatlichen Charakter des Grundgesetzes widersprechen würde (BVerfGE 16, 94, 111; 18, 392, 397; 22, 241, 253; 24, 220, 225).

    Das ist zu bejahen, wenn die Rechtsposition ein Äquivalent für eigene Leistungen, eigenen Kapital- oder Arbeitseinsatz bildet oder aus anderen Gründen dem Inhaber wie Sacheigentum als ihm eigen und zugehörig zugerechnet werden muß; bloße einseitige Gewährungen des Gesetzgebers fallen dagegen nicht unter den Schutz des Art. 14 GG (BVerfGE 18, 392, 397; Kreft, Enteignung und Aufopferung 1968 S. 18; Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes 2. Aufl. S. 31 f).

  • BGH, 30.05.1983 - III ZR 195/81

    Entschädigung für grenzüberschreitende Immissionen

    Danach können gesetzliche Regelungen zur Bewältigung der außergewöhnlichen Probleme, die ihren Ursprung in historischen Vorgängen aus der Zeit vor der Entstehung der Bundesrepublik haben, nicht an Art. 14 Abs. 3 GG gemessen werden (BVerfGE 41, 126, 150, 152 f.; 45, 83, 100 ff.; 53, 164, 175 f. [BVerfG 26.02.1980 - 1 BvR 195/77]; Senatsurteile BGHZ 52, 371; vom 11. Juli 1968 - III ZR 33/66 = WM 1968, 1218, 1220; vgl. auch Senatsurteil vom 1. März 1973 - III ZR 176/69 = LM Art. 14 [Bc] GG Nr. 17).
  • BGH, 19.06.1973 - VI ZR 74/70

    Entschädigung in Geld für während des zweiten Weltkrieges geleistete Zwangsarbeit

    Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben wiederholt ausgesprochen, daß auf diesem Gebiet dem Gesetzgeber die Hände durch Art. 14 GG nicht gebunden sind (BVerfGE 15, 126, 143 f., 19, 150, 163; 23, 153, 166; 29, 348, 360; BGHZ 36, 245, 251 f.; 52, 371, 376 f.; Urt. v. 1. März 1973 - III ZR 176/69 = WM 73, 491, 494).
  • BGH, 12.06.1980 - III ZR 75/79

    Schutz des Vermögens gegen die Auferlegung von Steuern und Geldleistungspflichten

    Er gibt dem erkennenden Senat keinen Anlaß, die in seiner Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für sog. legislatives Unrecht fortzuentwickeln (Senatsurteile BGHZ 56, 40, vom 1. März 1973 - III ZR 176/69 = WM 1973, 491, 497 und vom 30. Januar 1975 - III ZR 18/72 = VersR 1975, 737, 738).
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